Vermerk der Absenzen im Arbeitszeugnis

Arbeitgebende sind verpflichtet, dem Arbeitnehmenden auf dessen Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen (Art. 330a Abs. 1 OR). Es stellt sich häufig die Frage, ob Absenzen im Arbeitszeugnis erwähnt werden können oder müssen.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss einerseits die berufliche Zukunft des Arbeitnehmenden begünstigen und daher wohlwollend formuliert sein, andererseits muss es dem künftigen Arbeitgebenden ein möglichst zuverlässiges Bild von der Tätigkeit, der Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmenden vermitteln. Deshalb muss es vollständig, klar und wahrheitsgetreu sein.

Folglich können und müssen in einem qualifizierten Arbeitszeugnis auch negative Tatsachen über die Leistung des Arbeitnehmenden erwähnt werden, sofern diese für die Beurteilung der Gesamtsituation von Bedeutung sind (BGE 136 III 511, E. 4.1). Dies gilt für eine Krankheit, die sich erheblich auf die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmenden ausgewirkt hat oder die Fähigkeit des Arbeitnehmenden, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, so weit in Frage stellt, dass sie einen objektiven Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Darüber hinaus muss das Zeugnis einen Hinweis auf lange Arbeitsunterbrechungen enthalten, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses von so grosser Bedeutung sind, dass ihre Nichterwähnung einen falschen Eindruck von der erworbenen Berufserfahrung vermitteln würde (BGE 136 III 110).

In einem aktuellen Fall (ATF 8C 134/2018) befasste sich das Bundesgericht mit einer Gerichtsschreiberin, deren Arbeitsverhältnis genau 30 Monate gedauert hatte. Während dieses Zeitraums war sie wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub 14 Monate abwesend. Die kumulierten Abwesenheiten waren im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zweifelsohne erheblich. Daher wurde entschieden, dass die Absenz im Arbeitszeugnis angegeben werden muss. Dies würde sonst einen falschen Eindruck von der Berufserfahrung der Arbeitnehmerin vermitteln, zumal es sich um ihre erste Stelle nach dem Studium handelte.

Schliesslich weist das Bundesgericht in diesem Urteil darauf hin, dass die Gründe für die Abwesenheit genannt werden müssen, und zwar durch Angabe einer Kategorie (Krankheit, Mutterschaft usw.). Aus Gründen des Personen- und Datenschutzes müssen Krankheiten natürlich nicht weiter spezifiziert werden.

Nach der Rechtslehre können auch andere Absenzen, wie z. B. aufgrund von Militär, Mutterschaftsurlaub, unbezahltem Urlaub oder Freistellung von der Arbeitspflicht, gegen den Willen des Arbeitnehmenden angegeben werden, sofern, wie bei Krankheit, die Dauer der Abwesenheit im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ein erhebliches Gewicht hat und die Bescheinigung ihre Bedeutung verliert, wenn sie nicht angegeben wird.