Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat. Man kann sie auf drei Monate verlängern. Bei Lernenden beträgt diese einen bis drei Monate. Ausnahmsweise kann sie auf sechs Monate verlängert werden.

Die Probezeit dient in erster Linie dazu, dass sich Angestellte und Arbeitgeber kennenlernen können. Falls das Arbeitsverhältnis nicht den gegenseitigen Erwartungen entspricht, kann es in der Probezeit schnell und einfach aufgelöst werden. So beläuft sich die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit auf gerade einmal sieben Kalendertage, wobei schriftlich auch kürzere oder längere Fristen vereinbart werden können. Dabei ist es sogar möglich, noch am letzten Tag der Probezeit zu kündigen, so dass die Kündigungsfrist erst nach der Probezeit abläuft.

Grundsätzlich dauert die Probezeit einen Monat. Es kann schriftlich aber auch eine Probezeit von bis zu maximal drei Monaten vereinbart werden. Es ist auch möglich, für Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. Dies muss aber ausdrücklich vereinbart werden. Bei Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienstpflicht der Angestellten verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit, wenn nichts anderes abgemacht wurde. Dabei besteht kein Lohnanspruch, ausser das Arbeitsverhältnis ist auf mehr als drei Monate befristet. Auch zu beachten ist, dass in der Probezeit der Kündigungsschutz gemäss Art. 46 GAV i.V.m. Art. 336c OR nicht greift und danach nur bei einer Arbeitgeberkündigung gilt.

Lernende haben immer eine Probezeit. Sie dauert – je nach Abmachung – zwischen einem und maximal drei Monaten und kann vor ihrem Ablauf ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt sieben Kalendertage. Bei einer Betriebsübernahme läuft im Übrigen die Probezeit weiter, da nur der Arbeitgeber, nicht aber der laufende Arbeitsvertrag wechselt. Das gilt auch bei Lernenden, die nach dem Lehrabschluss weiterbeschäftigt werden.