Keine Entschädigung fürs Umkleiden

Umkleidezeit ist Arbeitszeit – zu diesem Schluss gelangte das Verwaltungsgericht Zürich im Juni 2020. Trotzdem sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, diese Zeit zusätzlich zu entschädigen, wenn sie als durch den Monatslohn bezahlte Arbeitszeit gilt und mit 15 Minuten täglich gutgeschrieben wird.

Angestellte des Spitals Limmattal forderten vom Spitalverband Limmattal die Auszahlung einer täglichen Umkleidezeit von 15 Minuten. Das Verwaltungsgericht Zürich gab den Klägerinnen und Klägern insofern Recht, als es die Umkleidezeit als Arbeitszeit betrachtet. Dennoch ist keine zusätzliche Entschädigung zu entrichten, weil diese – so das Urteil des Verwaltungsgerichts – bereits im Monatslohn inbegriffen ist (VWGer ZH VB.2019.00766). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil dahingehend, dass es dieses als nicht willkürlich erachtet (BGer 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021).

Kleiden sich Angestellte am Arbeitsort um, weil es der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit angeordnet hat, gilt dies als Arbeitszeit. Zu klären ist in diesem Zusammenhang, wann die Arbeitszeit beginnt und ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Zur Definition von Arbeitszeit finden sich keine privatrechtlichen Regelungen. Dafür regelt Art. 13 Abs. 1 ArGV1 den Begriff der Arbeitszeit. Nach Abs. 1 des erwähnten Artikels gilt die Arbeitszeit als diejenige Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung zu halten haben. Die Leitlinien des SECO konkretisieren zu Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, dass es keine Rolle spielt, ob sie sich im Betrieb, zuhause oder sonst wo zur Verfügung zu halten haben. Unter den Begriff der Arbeitszeit fallen nach den Leitlinien auch Tätigkeiten oder Vorkehrungen, die z. B. aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vorbereitungshandlung getätigt werden müssen, bevor die eigentliche Arbeitshandlung angegangen werden darf.

Dies gilt auch in der Elektrobranche. Hier gilt z. B. das Anziehen der persönlichen Schutzausrüstung oder das Anziehen von Überzugskleidern als Arbeitszeit. Trotzdem schuldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden keine zusätzliche Entschädigung, da die Umkleidezeit als durch den Monatslohn bezahlte Arbeitszeit betrachtet und mit 15 Minuten täglich gutgeschrieben wird.