Jugendliche dürfen neu im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gefährliche Arbeiten ausführen

Neu dürfen gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch von Jugendlichen ab 15 Jahren ausgeführt werden. Um einem in der Praxis bestehenden Bedürfnis nachzukommen, hat der Bundesrat am 14. Februar 2024 eine entsprechende Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) verabschiedet. Somit sind solche Arbeiten nun unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. In der Praxis besteht jedoch ein entsprechendes Bedürfnis, insbesondere im Rahmen von Brückenangeboten wie Vorlehren, Integrationsvorlehren und Ausbildungen für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, einer Behinderung oder Schwierigkeiten aufgrund ihres Migrations­hintergrunds. Gemäss dem Bundesrat soll auf dieses Bedürfnis eingegangen werden, damit Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung mitbringen, dennoch teilweise gefährliche Arbeiten ausführen dürfen.

Der neue Artikel 4b ArGV 5 berücksichtigt diese Aspekte und bietet Betrieben, die über eine Bildungsbewilligung verfügen, die Möglichkeit, Jugendliche ab 15 Jahren in Brückenangeboten unter strengen Voraussetzungen auch für gefährliche Arbeiten zu beschäftigen. Zudem kann das kantonale Arbeitsinspektorat einem Betrieb eine befristete und mit Auflagen versehene Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Betrieb die weiteren Voraussetzungen erfüllt und bereits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung zu erlangen. Diese Brückenangebote werden von verschiedenen Anbietern organisiert, so etwa von INSOS (dem nationalen Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung), von kantonalen Ämtern oder privaten Vereinigungen.

Als gefährlich gelten Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können.

Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten bestehen bereits im Rahmen der beruflichen Grundbildung für Jugendliche ab 15 Jahren, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.

Quelle: WBF