SECO publiziert neues Informationsblatt «Preisbekanntgabe bei Elektro-Ladestationen»

Das neue Informationsblatt dient Anbietern, Konsumenten und kantonalen Vollzugsbehörden bei der Anwendung der Preisbekanntgabevorschriften im Bereich Elektro-Ladestationen.

Die Preisbekanntgabeverordnung sorgt dafür, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Preisbekanntgabepflicht ist ein Instrument des lauteren Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes. Ziel ist, dass Konsumentinnen und Konsumenten vor Vertragsschluss die zu bezahlenden Preise kennen. Deshalb müssen die Preise bereits beim Angebot und noch vor dem Kauf bekanntgegeben werden. Die Pflicht zur Preisbekanntgabe obliegt dem Anbieter.

Für das Angebot von Strom bei Elektro-Ladestationen ist der Grundpreis in Schweizerfranken pro Masseinheit (z.B. kWh, Minuten, Stunde) bekanntzugeben. Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Grundpreis inbegriffen sein (z.B. MWST). Es gilt der Grundsatz der Gesamtpreisbekanntgabe. 

Werden bei Elektro-Ladestationen für die bezogene Stromladung Fixpreise (z. B. eine Zugangsgebühr pro Ladung) oder Pauschalpreise (z.B. CHF 10.- für 30 Minuten à 22 kW) erhoben, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (Detailpreis) bekanntzugeben. Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Detailpreis inbegriffen sein (z.B. MWST). Es gilt der Grundsatz der Gesamtpreisbekanntgabe.