Gesetzesänderungen 2023

Ab dem 1. Januar 2023 wird es einige Gesetzesänderungen geben, unter anderem bei Adoptionen und im Erbrecht.

Eltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, erhalten zwei Wochen Urlaub (10 Arbeitstage), der von der Erwerbsersatzordnung (EO) übernommen wird. Der Adoptionsurlaub muss im Laufe des Jahres genommen werden, das auf die Aufnahme des Kindes folgt. Gemäss Bundesrat beträgt die Adoptionszulage 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Die Adoptionszulage ist für Personen bestimmt, die erwerbstätig sind. Die zwei Wochen sind die Gesamtdauer des Urlaubs: Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können sie die zwei Wochen nach Belieben untereinander aufteilen, aber nicht beide Urlaube gleichzeitig nehmen. Ausserdem besteht kein Anspruch auf Urlaub, wenn ein Partner das Kind seines Partners adoptiert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses neue Recht nicht sehr vielen Menschen zugutekommen wird. In der Schweiz ist die Zahl der Kinder, die vor dem Alter von vier Jahren adoptiert werden, gering.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass das neue Erbrecht in Kraft treten kann. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Todesfälle, die ab dem Datum des Inkrafttretens eintreten, unabhängig davon, ob vor dem Inkrafttreten der Reform ein Testament verfasst (oder ein Erbvertrag geschlossen) wurde. Das Ziel ist, das Erbrecht zu modernisieren und an die aktuelle Situation mit steigenden Scheidungsraten und einer steigenden Lebenserwartung anzupassen.

Wichtigste Neuerungen:

Mehr Freiheit für den Erblasser durch die Reduzierung der gesetzlichen Pflichtteile.

Dies führt zu einer Erhöhung der verfügbaren Quote des Nachlasses, über die der Erblasser frei verfügen kann, über sein Vermögen. Insbesondere betrifft die Pflichtteilsreduzierung:

  • Nachkommen, die nur noch 50% des gesetzlichen  Erbteils erhalten, anstatt der derzeit vorgesehenen 75%;
  • Die Eltern, die keinen Pflichtteil mehr haben werden, gegenüber den heutigen 50%.

Hinsichtlich der Pflichtanteile von Ehepartnern und eingetragenen Partnern werden keine Änderungen eingeführt: Ihr gesetzlicher Pflichtteil wird weiterhin 50 % des gesetzlichen Erbteils betragen.

Ehepaar/eingetragene Partnerschaft mit Kindern

  • Heute
    • Ehepartner: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 25%
    • Kinder: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 37,5%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 37,5%
  • Ab Januar 2023
    • Ehepartner: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 25%
    • Kinder: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 25%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 50%

Konkubinatspaar mit Kindern

  • Heute
    • Kinder: Gesetzliche Erbteile 100%, Pflichtteil 75%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 25%
  • Ab Januar 2023
    • Kinder: Gesetzliche Erbteile 100%, Pflichtteil 50%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 50%

Ehepaar/eingetragene Partnerschaft ohne Kinder

  • Heute
    • Ehepartner: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 37,5%
    • Eltern: Gesetzliche Erbteile 25%, Pflichtteil 12,5%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 50%
  • Ab Januar 2023
    • Ehepartner: Gesetzliche Erbteile 75%, Pflichtteil 37,5%
    • Eltern: Gesetzliche Erbteile 25%, 
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 62,5%

Konkubinatspaar ohne Kinder

  • Heute
    • Eltern: Gesetzliche Erbteile 100%, Pflichtteil 50%
    • Frei verfügbare Quote: Pflichtteil 50%
  • Ab Januar 2023
    • Eltern: Gesetzliche Erbteile 50%, 
    • Frei verfügbare Quote: Gesetzliche Erbteile 50%, Pflichtteil 100%

Abschaffung des Pflichtteilsanspruchs für den überlebenden Ehegatten bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens.

Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist eine Schenkung, die der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags vornimmt, nur dann anfechtbar, wenn sie gegen die Bestimmungen des Erbvertrags verstösst oder wenn die Absicht besteht, die eingesetzten Erben zu schädigen. Die Reform geht in Richtung "Schenkungsverbot": Zuwendungen unter Lebenden und Schenkungen von Todes wegen können ohne Nachweis der Schädigungsabsicht des Erblassers angefochten werden, wenn sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar sind und im Erbvertrag nicht vorbehalten wurden. Ab 2023 muss daher beim Abschluss eines Erbvertrags darauf geachtet werden, ob und in welchem Umfang der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen kann.

Erhöhung der verfügbaren Quote bei Vorhandensein eines Niessbrauchs zugunsten des überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Partners).

Die Reform klärt auch einige umstrittene Punkte des geltenden Rechts.

Insbesondere:

  • Der zusätzliche Anteil des während der Ehe erzielten Gewinns, der durch einen Ehevertrag oder einen Vertrag über eine eingetragene Partnerschaft dem überlebenden Ehepartner zugewiesen wird, muss als Zuwendung unter Lebenden betrachtet werden. Er wird bei der Berechnung der gesetzlichen Reserven berücksichtigt und kann je nach Ergebnis gekürzt werden. Sie darf den Pflichtteil der nicht gemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen nicht beeinträchtigen. Gemeinsame Kinder und ihre Nachkommen können die Herabsetzung des zusätzlichen Gewinnanteils verlangen, der dem überlebenden Ehepartner zugewiesen wurde, wenn dieser wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
  • Schutz des Pflichtteils in Bezug auf Guthaben der dritten Säule: Vorsorgeguthaben der Säule 3A werden weiterhin von der Erbmasse ausgeschlossen. Der Rückkaufswert (3A- und 3B-Lebensversicherungen) oder der Kontostand (3A-Bankguthaben) wird direkt von den Erben vereinnahmt, unterliegt aber einer Kürzung, wenn die Pflichtteile nicht beachtet werden. Folglich können die pflichtteilsberechtigten Erben gegen die Empfänger der dritten Säule auf Herabsetzung klagen, wenn ihr Recht nicht beachtet wird.
  • Bei Pflichtteilsverletzungen können die Erben die Herabsetzung von Zuwendungen verlangen. Die Reform hat die chronologische Reihenfolge der vorzunehmenden Kürzungen geändert, bis der Pflichtteil wieder hergestellt ist:
    • Erwerbe von Todes wegen, die sich aus dem Gesetz ergeben.
    • Zuwendungen von Todes wegen
    • Zuwendungen unter Lebenden.