Coronavirus: Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren.

Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und den Rechtsstillstand angeordnet. Während dieses Rechtsstillstands dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden.

Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet werden. Der Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 um 7 Uhr bis am 4. April Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

Liquiditätsengpässe von Unternehmen bedürfen anderer Massnahmen

Der Bundesrat reagiert mit dem Rechtsstillstand auf den Umstand, dass durch die ausserordentlichen Massnahmen, namentlich durch die Schliessung von Restaurants und Geschäften, zahlreiche Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geraten werden. Die Anordnung des Rechtsstillstands bringt hier eine gewisse Entlastung. Der Rechtsstillstand ist aber kein geeignetes Instrument, um diesen Schwierigkeiten langfristig zu begegnen.

Der Bundesrat hat den Rechtsstillstand deshalb befristet und wird demnächst entscheiden, mit welchen Massnahmen die auf dem Spiel stehenden Interessen besser geschützt werden können. Er hat zudem bereits am 13. März 2020 beschlossen, wirtschaftliche Schwierigkeiten mit bis zu 10 Milliarden Franken als Soforthilfe abzufedern und weitere Entlastungsmassnahmen für die Unternehmen zu prüfen.