Sozialversicherungen: Was ändert sich 2021?

Die schweizerische Sozialversicherung wird 2021 um neue Leistungen, wie beispielsweise den Vaterschaftsurlaub, erweitert. Zudem treten wichtige Anpassungen in Kraft, insbesondere die Reform der Ergänzungsleistungen.

In den folgenden Bereichen stehen 2021 Änderungen an:

  • Reform der Ergänzungsleistungen: Die vom Parlament im März 2019 verabschiedete Reform der Ergänzungsleistungen (EL) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung und die Höhe der Leistungen.
  • Vaterschaftsurlaub: Männer, deren Kind ab dem 1. Januar 2021 geboren wird, haben Anspruch auf einen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen Urlaub für zwei Wochen am Stück oder als Einzeltage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen. Nach Bezug dieser zehn Urlaubstage hat der Vater Anspruch auf 14 Taggelder, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert werden.
  • Unterstützung für betreuende und pflegende Angehörige: Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt schrittweise in Kraft: der erste Teil auf den 1. Januar, der zweite auf den 1. Juli 2021. Pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, können kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, ihren Beschäftigungsgrad reduzieren oder Urlaub beziehen. Mit diesem Gesetz werden für alle Erwerbstätigen die gleichen Voraussetzungen geschaffen. Per 1. Juli 2021 wird der zweite Teil des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft gesetzt.
  • Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge: In der beruflichen Vorsorge beläuft sich der Mindestjahreslohn (d. h. die Eintrittsschwelle zur 2. Säule) ab dem 1. Januar 2021 auf 21 510 Franken pro Jahr. Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2021 unverändert bei 1 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. 
  • Überbrückungsleistungen: Da das Referendum gegen das neue Gesetz über Überbrückungsleistungen nicht zustande gekommen ist, steht seiner Einführung 2021 nichts mehr im Weg. Der Bundesrat muss noch das genaue Datum der Inkraftsetzung festlegen. 
  • Arbeitslosenversicherung: Auch eine Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll 2021 in Kraft gesetzt werden. Dabei werden insbesondere Massnahmen zur Erleichterung der Kurzarbeit eingeführt.

Eine ausführliche Liste über die anstehenden Änderungen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Sozialversicherungen.