Der Beschäftigungsanspruch

Ein Arbeitgeber hat nicht genügend Aufträge. Er sieht sich gezwungen seine Mitarbeiter vorübergehend nach Hause zu schicken. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Beschäftigungsanspruch. Vertraglich kann anderes vereinbart werden.

Es besteht grundsätzlich kein Beschäftigungsanspruch

Viele Mitarbeiter in der Elektrobranche haben einen Arbeitsvertrag auf Studenlohnbasis. Bei diesen Arbeitnehmern wird vielfach Monatsweise im Voraus der Einsatzplan festgelegt. Mal ist es mehr, mal ist es weniger Arbeit. Wenn ein Arbeitgeber nicht genügend Aufträge hat, dann kann er einen reduzierten Arbeitseinsatz vorsehen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind anders gelagert. Er möchte eine Mindestbeschäftigung haben, damit er weiss, was er monatlich verdient. Es stellt sich für ihn die Frage, ob und in welchem Ausmass er Anspruch auf eine effektive Beschäftigung hat. Auch ein im Stundenlohn angestellter Mitarbeiter ist in einem Arbeitsverhältnis. Nach schweizerischem Recht gilt für Arbeitsverhältnisse, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts (Artikel 321d des Obligationenrechts) den Arbeitnehmer von der eigentlichen Arbeitsleistung freistellen kann. Zwar schuldet er dem Angestellten im Monatslohn während einer Freistellung den Lohn, wie wenn er diesen mit Arbeit beschäftigen würde. Aber einen Anspruch auf Beschäftigung hat der Arbeitnehmer nur unter besonderen Voraussetzungen.

Ausnahmen

Ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Aus der Persönlichkeit des Angestellten, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) zu beachten hat, kann sich ergeben, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer tatsächlich und auf angemessene Weise für sich arbeiten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine effektive Beschäftigung für den Erhalt der Berufsfähigkeit des Angestellten erforderlich ist. Dies wird allerdings lediglich für Arbeitnehmer bestimmter Berufsarten bejaht, zu denen beispielsweise Lernende gezählt werden. In der juristischen Literatur werden ebenso Berufsarten bejaht, zu denen neben Schauspielern und Chirurgen namentlich auch - hochqualifizierte - professionelle Fussballspieler gezählt werden.

Wie weit eine solche Beschäftigungspflicht reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Arbeitsverhältnisses ab. Letztlich sind hierzu jeweils die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers gegen jene seines Arbeitgebers abzuwägen.