Befristete Arbeitsverträge und Try and Hire - was der Chef dazu wissen muss!

Wollten Sie nicht auch schon mal auf Nummer sicher gehen bei einer Neueinstellung? Haben Sie sich nicht auch schon mal geärgert, dass die Probezeit zu kurz war, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen zum neuen Mitarbeiter passt und ob er zu Ihnen passt.

Aus der Praxis weiss man, dass es Mitarbeiter gibt, die nach der Probezeit sehr viele krankheitsbedingte Absenzen aufweisen. Die Arbeitsmotivation lässt nach. So gut wie in der Probezeit hat der ehemalige Mitarbeiter nie wieder gearbeitet. Bei den anzustellenden Überlegungen dürfen Sie das Try and Hire nicht aus den Augen lassen. Machen Sie doch einen befristeten Arbeitsvertrag für 6 Monate. Wenn alles gut verläuft, dann wandeln Sie den befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Viele Arbeitgeber wollen in diesem Zusammenhang besonders schlau sein und machen nach dem ersten befristeten Arbeitsvertrag einen zweiten und dann weil es so schön war, auch noch einen Dritten. Eine solche Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen ist unzulässig.

Das sind sogenannte Kettenverträge. Die Rechtsprechung qualifiziert grundsätzlich ab dem 4. befristeten Arbeitsvertrag in Folge diesen als unbefristeten Arbeitsvertrag.

Bei vier aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber und über die gleiche Arbeit in knapp zwei Jahren lassen sich kaum objektive Gründe finden, die die Kettenverträge zu rechtfertigen vermögen. Damit haben Sie als Arbeitgeber, ob Sie wollen oder nicht, einen neuen Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, den Sie so mit ihm gar nicht abgeschlossen hatten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, wie der zuständige Richter Ihren Arbeitsvertrag qualifiziert.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht in Betracht!

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Weitere Beendigungsgründe bilden die ausserordentliche Kündigung weil ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt (Diebstahl, Tätlichkeiten, Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung trotz vorgängiger schriftlicher Abmahnung), der Tod des Arbeitnehmers, der Aufhebungsvertrag, sowie die ordentliche Kündigung während einer allfällig vereinbarten Probezeit.