Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Anliegen in der Elektro- und Telekommunikationsbranche. Ziel ist, das Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein der Mitarbeiter zu verbessern und das durch Unfälle und Krankheiten verursachte Leid wirkungsvoll und nachhaltig zu reduzieren. Um einen möglichst wirtschaftlichen und störungsfreien Ablauf im Unternehmen zu gewährleisten, arbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zusammen. Der VSEI hat das Thema auf allen Ausbildungsstufen (Grundausbildung, Berufsprüfung, Höhere Fachprüfung) integriert und gleichzeitig die Branchenlösung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Branchen der Gebäudetechnik initiiert. Sie wird heute vom Verein Batisec angeboten.
Mit Hilfe der Branchenlösung lässt sich ein Arbeitssicherheits-System im Betrieb einführen, das den Anforderungen der Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) entspricht. Diese Richtlinie konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) sowie des Gesundheitsschutzes.
Was verlangt die EKAS-Richtlinie 6508?
Durch den systematischen Beizug von Arbeitsärzten und Spezialisten der Arbeitssicherheit soll die Zahl und die Schwere der Berufsunfälle und Berufskrankheiten markant reduziert werden. Der Arbeitgeber muss Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen auftreten und das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.
Was sind besondere Gefährdungen?
Als besondere Gefährdung werden unter anderem Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz definiert. Dem Arbeitsort fehlt in diesem Falle das „gesicherte Umfeld eines räumlich abgegrenzten, normalen, ständig eingerichteten, festen Arbeitsplatzes bei einem Arbeitgeber“. Unter dieses Kriterium fallen auch die Arbeitsplätze in der Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass er Massnahmen ergriffen hat, um diese Gefährdung zu verringern.
Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach. Der Nachweis soll glaubhaft darstellen, dass konkrete Massnahmen getroffen worden sind (z. B. anhand ausgefüllter Checklisten, von Belegen für getroffene Massnahmen, Protokollen, Schulungsunterlagen, mündlichen Auskünften usw.).
Betriebe mit 10 oder mehr Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen. Der Nachweis der getroffenen Massnahmen wird gemäss Richtlinie erbracht durch z. B.
- die Umsetzung von Individual-, Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen
- das Vorhandensein technischer Massnahmen, persönlicher Schutzausrüstungen sowie notwendiger Sicherheitsschilder (Warn-, Not- und Sicherheitszeichen)
- Bescheinigungen (z. B. Zeugnisse, Kursatteste) über die Berufs-, Aus- und Weiterbildungen.
Wann verfügt das Unternehmen über das erforderliche Fachwissen?
Ein Betrieb verfügt über das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, insbesondere wenn er:
- Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) selbst beschäftigt bzw. beauftragt
und / oder
- sich einer von der EKAS genehmigten überbetrieblichen Lösung (z.B. die Branchenlösung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Branchen der Gebäudetechnik (Batisec) anschliesst und diese umsetzt
und / oder
- von ASA entwickelte Unterlagen, beispielsweise Checklisten, umsetzt.
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten?
Grundlage der EKAS-Richtlinie 6508 sind Artikel 83 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) sowie die Artikel 11a, Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Diese gesetzlichen Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu treffen. Diese Verpflichtung ist auch im Art. 20.2 lit. a des GAV der Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche zu finden. Nach Art. 21.3 lit a GAV hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dabei zu unterstützen. Diese beiden Artikel leiten sich auch aus den Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) ab.
Der Arbeitgeber muss z.B. gemäss Art. 5 VUV den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Schutzmasken, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Nach Art. 6 VUV hat er zudem die Arbeitnehmer über die Gefahren, die bei ihrer Tätigkeit auftreten können, zu informieren.
Der Unternehmer muss seinen Arbeitnehmern die notwendige Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Arbeitgeber bei seinen Bemühungen zu unterstützen und die Schutzausrüstung zu tragen.
Welche Auswirkungen haben diese Bestimmungen?
Die Bestimmungen sorgen für einen verbesserten Schutz der Arbeitnehmer, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Mit deren Umsetzung nimmt der Arbeitgeber seine Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern war. Durch diese Massnahmen können direkten Kosten (z.B. Versicherungsprämien) reduziert und indirekte Kosten (z.B. Sachschäden, administrativer Aufwand, Zeitverluste, etc.) minimiert werden.
Was sind indirekte Kosten?
Indirekte Kosten entstehen dem Unternehmen bei einem Ausfall eines Mitarbeiters durch Unfall oder Krankheit. Sie können verursacht werden durch
- Erste Hilfe auf der Baustelle durch Mitarbeiter (Personal-, Material- und Transportkosten)
- Zeitausfall der unverletzten Mitarbeiter (Zuschauen, Warten)
- Lohnfortzahlung bis zum Einsetzen der Suva-Leistungen ab 3. Tag (Karenzfrist)
- Kosten für den Ersatz des verunfallten Mitarbeiters (z.B. Temporärmitarbeiter, Einarbeitung des Temporärmitmitarbeiters etc.)
- Überstunden, die geleistet werden müssen, damit der Ausfall ausgeglichen werden kann (Zuschläge)
- Verwaltungskosten (Unfallmeldung, Spitalbesuch, Stellenausschreibung, etc.)
- Kosten für die Unfalluntersuchung (Expertisen, Gutachten, etc.)
- Sachschäden (Maschinen, Werkzeuge, Hilfsmaterial, etc.)
- Arbeitsplatz-Stillstandskosten: Die Kosten des Arbeitsplatzes (Mieten, Amortisation etc.) laufen weiter.
- Bonus-Verlust, Versicherungszuschläge
- Kosten für Rechtsfolgen







